Feedback und Entschädigung | Finnair Österreich
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Feedback und Entschädigung

Wir freuen uns über Ihr Feedback und sind für Sie da, um Sie bei Ihren Ansprüchen und anderen Anliegen zu unterstützen. Ihr Feedback ist uns bei der Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen sehr wichtig. Antworten zu allgemeinen Themen finden Sie in unserer Liste der häufig gestellten Fragen. Sie können sich auch jederzeit an unseren Chat-Service wenden.

Wichtige Hinweise

Flugstörungen:  

  • Wählen Sie: „Reichen Sie eine Meldung ein bei Flugstörungen oder Gepäckproblemen."
  • Sollten Sie eine Entschädigung für Flugstörungen gemäß EU-Verordnung 261/2004 beantragen wollen, reichen Sie den Antrag bitte innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des von der Störung betroffenen Fluges ein. Bitte beachten Sie, dass die Standardentschädigung möglicherweise nicht gezahlt wird, wenn die Flugstörung durch außergewöhnliche Umstände wie Streiks, schlechte Wetterverhältnisse, unerwartete Beeinträchtigungen der Flugsicherheit und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements verursacht wurde. Detaillierte Informationen zur EU-Verordnung 261/2004 finden Sie unter Finnair-Passagierrechte.  

Gepäckprobleme:  

  • Wählen Sie: „Reichen Sie eine Meldung ein bei Flugstörungen oder Gepäckproblemen."
  • Sollten Sie eine Entschädigung für verspätetes oder beschädigtes Gepäck beantragen wollen, beachten Sie bitte, dass Sie eine WorldTracer-Nummer (die Nummer, die auf dem Bericht über beschädigtes oder verspätetes Gepäck vermerkt ist) benötigen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Gepäck.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den Antrag auf Entschädigung für das verspätete Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks einreichen oder kontaktieren Sie Ihre Versicherungsgesellschaft.
  • Sollte sich Ihr Gepäck bei Ihrem Rückflug verspäten, gehen wir davon aus, dass Sie die notwendigen Artikel in Ihrem Haushalt vorfinden. Das bedeutet, dass Finnair die Kosten für diese Artikel nicht erstattet.
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